Rechtmäßigkeit der Internetpräsentation für Ratsfraktionen

Nach dem das Urteil über die Rechtmäßigkeit der Internetpräsentation unserer Fraktion am 30.11.2017 als Top 2 des Hauptausschusses festgehalten wurde, haben wir folgende schriftliche Erklärung an die Fraktionsvertreter verteilt, die ja auch betroffen sind. Wir sind sehr froh, dass die Argumentation der Stadt Bernburg vom dem quasi „geht nicht“ im Prüfbericht vom 23.11.15 im Verfahren zu einem „ja, aber“ wurde.

30.11.17 –

Nach dem das Urteil über die Rechtmäßigkeit der Internetpräsentation unserer Fraktion am 30.11.2017 als Top 2 des Hauptausschusses festgehalten wurde, haben wir folgende schriftliche Erklärung an die Fraktionsvertreter verteilt, die ja auch betroffen sind. Wir sind sehr froh, dass die Argumentation der Stadt Bernburg vom dem quasi „geht nicht“ im Prüfbericht vom 23.11.15 im Verfahren zu einem „ja, aber“ wurde.

Die aktuellen Fragen des Stadtrates verlangen von uns derzeit so viel Zeit und Energie, als das wir es schaffen würden das sicherlich wünschenswerte Grundsatzurteil, das die allgemeine Praxis für eine grundsätzliche an den Themen des Stadtrates orientierte lebendige kommunikative Internetpräsentation wiederspiegelt auf dem Gerichtsweg zu erstreiten.

Hier daher unsere diesbezügliche Erklärung zu diesem Punkt:

Hauptausschuss am 30.11.2017 Erklärung zu Ratsfraktion BÜNDNIS°90/DIE°GRÜNEN ./. Stadt Bernburg Zulässigkeit der Internetseite einer Stadtratsfraktion Unsere Klage über die Zulässigkeit der Internetseite einer Stadtratsfraktion wurde als zulässig anerkannt. Eine Internetseite als Öffentlichkeitsarbeit sei insoweit zulässig, als die zugewiesenen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten eingehalten werden. Fraktionen sei es jedoch nicht erlaubt, eine allgemeine kommunale Öffentlichkeitsarbeit über alle Themen mit kommunalem Bezug vorzunehmen.

Wir haben daraufhin unsere Internetpräsentation auf die direkte Fraktionsarbeit reduziert und versuchen dies für den Bürger so interessant wie möglich zu machen um diesem für die Arbeit in den Gremien des Stadtrates zu interessieren. Die erlaubte Öffentlichkeitsarbeit einer Internetseite einer Fraktion soll sich laut dem Urteil auf die Darstellung der Auffassung der Vertretung zur Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung beschränken. Aufgaben aus dem Aufgabenbereich des Bürgermeisters oder der Vertretung bzw. dem einzelnen Ratsmitglied dürfen nicht auf der Seite der Fraktion dargestellt werden. Insoweit erscheint uns die Rechtsauffassung des Gerichtes in der Tendenz zu eng.

Dennoch sehen wir diese Festlegungen zur grundsätzlichen Möglichkeit der eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit aber als Durchbruch für die Arbeit in Bernburg. Die Stadt hätte wohl ursprünglich die Möglichkeit der Nachbesserung der Seite mit zu vielen allgemeinen kommunalpolitischen Inhalten einräumen müssen und nicht die Vergütung komplett zurück fordern. So hätten Rechtskosten vermieten werden können. Der Prüfbericht der Stadt Bernburg am 23.11.2015 (Auszug in der Anlage) kam, da keine Nachbesserung angeboten wurde, einem Verbot der eigenständigen Internetpräsentation gleich. Wir freuen uns daher, dass das Verwaltungsgericht, wenn auch sehr eng gefasst, das Recht auf eine grundsätzliche Internetpräsentation festgestellt hat.

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